Mustervertrag zur Übertragung der Schlüsselverantwortung für Sportplätze


A n l a g e  3 der SPAN (Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins und für die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke an Sportorganisationen)

 

Vom 28.04.1998 in der Fassung vom 24.03.2005

 

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt

_______________________________________________________________________ von Berlin,

Abteilung,________________________________________________________________________

Sportamt*/Schulamt*, im folgenden Verwaltung genannt,

und dem ____________________________________________________________________e. V.,

vertreten durch den Vorstand, im folgenden Verein genannt, wird folgender Vertrag geschlossen:

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

 

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§ 1: Nutzungsgegenstand

(1) Die Verwaltung überlässt ab _________________ 199__ dem Verein unentgeltlich den

Sportplatz_________________________________________________________________

(Name*/der Schule*)________________________________________________________ ,

_________________________________________________ Berlin (Anschrift*/der Schule*),

einschließlich der in der Anlage 1 aufgeführten Aufbauten (im folgenden Sportplatz genannt) und den zum Sportplatz gehörenden Geräten(s. Inventarverzeichnis Anlage 2). Der Sportplatz ist in dem angehefteten Lageplan (Anlage 3) farblich umrandet dargestellt.

 

(2) Der Zustand des Sportplatzes ist in einem Übergabeprotokoll festzuhalten (Anlage 4). Der protokollierte Zustand wird im folgenden als vertragsgerechter Zustand bezeichnet.

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§ 2: Nutzungsumfang

(1) Die Überlassung des Sportplatzes erfolgt in der Zeit von

 

a) *) montags bis freitags  von_______ Uhr bis_______ Uhr

   *) und

   *) sonnabends   von_______ Uhr bis_______ Uhr

   *) sonntags    von_______ Uhr bis_______ Uhr

oder

b) *) täglich    von_______ Uhr bis_______ Uhr

oder

c) *)     von_______ Uhr bis_______ Uhr.

 

(2) Dem Verein steht die Nutzung des Sportplatzes in den überlassenen Zeiten zu. Ausnahmen hiervon gelten nur für die Selbstnutzung der Verwaltung.

 

Verein und Verwaltung informieren sich so früh wie möglich über zusätzliche Veranstaltungen. Die Terminplanung des Vereins ist von der Verwaltung zu berücksichtigen.

 

(3) Der Sportplatz darf nur für die mit der Verwaltung abgestimmten Sportarten genutzt werden. Eine andere sportliche Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verwaltung.

 

Der Verein ist gehalten, den Sportplatz der vereinbarten Sportart entsprechend auszulasten.

 

(4) Dem Verein ist nicht gestattet, Dritten die Nutzung des Sportplatzes zu überlassen.

 

(5) Der Verein übt während seiner Nutzungszeit das Hausrecht für den Sportplatz aus. Sofern die Sportanlage insgesamt einem Verein zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassen worden ist, steht diesem das Hausrecht zu.

 

Die Beauftragten der Verwaltung haben jederzeit Zutritt zu den überlassenen Flächen und Anlagen. Zu diesem Zweck behält die Verwaltung einen vollständigen Satz Schlüssel ein.

 

(6) Auf die berechtigten Interessen der Anwohner ist Rücksicht zu nehmen. Über eingehende Beschwerden der Anwohner ist die Verwaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

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§ 3: Pflichten des Vereins

(1) Die Benutzung des Sportplatzes ist mit Ausnahme der Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 nur bei Anwesenheit einer vom Verein beauftragten Person gestattet.

 

(2) Der Verein übernimmt die Verantwortung hinsichtlich des inhaltlichen Ablaufs (z. B. sportfachliche Anleitung und Aufsicht) seines Wettkampf-, Übungs- und Lehrbetriebes bzw. des Veranstaltungsbetriebes.

 

(3) Der Verein benennt der Verwaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner sowie Stellvertreter (Schlüsselbeauftragte), denen die Verwaltung Schlüssel für den Sportplatz einschließlich der in der Anlage 1 festgelegten Aufbauten sowie für das Eingangstor zum Grundstück* übergibt. Eine Weitergabe der Schlüssel des Vereins an Dritte oder die Anfertigung von weiteren Schlüsseln ist nicht gestattet.

 

Die Schlüsselbeauftragten* und der Verein* haften der Verwaltung gegenüber gesamtschuldnerisch für Schäden und Folgeschäden, die sich aus einer unbefugten Weitergabe bzw. dem Verlust der Schlüssel oder aus der Verwendung von Nachschlüsseln ergeben, es sei denn, daß der Verein nachweisen kann, daß die Anfertigung der Nachschlüssel nicht auf Weitergabe bzw. Verlust der Schlüssel beruht. Der Verlust von Schlüsseln ist der Verwaltung unverzüglich anzuzeigen.

 

(4) Die Schlüssel sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich an die Verwaltung zurückzugeben.

 

(5) Der Verein ist verpflichtet, den Sportplatz und die Aufbauten zu seinen Nutzungszeiten auf- bzw. abzuschließen.

Der Verein ist dafür verantwortlich, daß Unbefugte keinen Zutritt zum Sportplatz haben.

 

(6) Der Verein ist verpflichtet, die während seiner Nutzungszeit auftretenden Schäden der Verwaltung unverzüglich – spätestens am nächsten Werktag – schriftlich mitzuteilen. Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind fernmündlich anzuzeigen. Ist dies nicht möglich, so ist zur Beweissicherung ein Protokoll zu fertigen.

 

(7) Der Verein ist verpflichtet, Vorkehrungen zur Ermittlung evtl. Schadensverursacher und zur Sicherung von Beweisen zu unternehmen.

 

(8) Bei Unglücksfällen steht dem Verein zum Absetzen von Notrufen folgendes Telefon entgeltfrei zur Verfügung: _______________*.

 

(9) Der Verein hat den Zustand des Sportplatzes auf Verunreinigungen, auf Schäden allgemeiner Art sowie auf die Betriebsbereitschaft der Sportgeräte durch Augenschein zu überprüfen. Der Verein stellt in diesem Zusammenhang sicher, daß schadhafte Geräte und Anlagen nicht benutzt werden. Erfolgt keine Beanstandung, so hat der Verein den Sportplatz als einwandfrei akzeptiert.

 

(10) Sofern auf den Verein unmittelbar ein weiterer Nutzer folgt, ist die Prüfung nach Absatz 9 möglichst gemeinsam mit dessen Beauftragten durchzuführen.

 

(11) Der Verein ist verpflichtet, ein Belegungs- und Nachweisbuch mit folgenden inhaltlichen Angaben zu führen:

 

a) Datum

b) Nutzungszeit

c) Anzahl der Nutzer

d) Ergebnis der Prüfung gemäß § 3 Abs. 9

e) Besondere (außergewöhnliche) Ereignisse (z. B. Unfall)

a) Unterschrift (gemäß § 3 Abs. 1)

 

Die Eintragungen a) bis f) sind von jedem Nutzer für jede Trainingseinheit bzw. Einzelveranstaltung vorzunehmen. Das Belegungs- und Nachweisbuch muß der Verwaltung zugänglich sein.

 

(12) Unterbelegungen des Sportplatzes werden von der Verwaltung gegenüber dem Verein beanstandet und sind vom Verein durch Belegung mit einer der Sportart angemessenen Nutzerzahl innerhalb einer Frist von Wochen zu beheben. Bei fortdauernder Unterbelegung wird der Verein schriftlich abgemahnt. Im Wiederholungsfall ist die Kündigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 zulässig.

 

(13) Der Verein ist verpflichtet, unmittelbar nach Ende seiner Nutzungseinheiten die genutzten Flächen und Räume wieder ordnungsgemäß herzurichten, so daß eine bestimmungsgemäße Weiternutzung des Sportplatzes gesichert ist.

 

Die ordnungsgemäße Wiederherrichtung ist gegeben, wenn die benutzten Geräte wieder zu ihren bestimmungsgemäßen Lagerplätzen aufgeräumt zurückgebracht, die Flächen von Papier und anderem Abfall gereinigt und Räumlichkeiten in einem sauberen Zustand (besenrein), die Umkleide- und Duschräume aufgeräumt und liegengelassene Gegenstände in die Verwahrung des Nutzers genommen worden sind.

 

Darüber hinaus sorgt der Nutzer nach der Nutzungszeit dafür, dass die Trainings- und die Wegebeleuchtung sowie die Beleuchtung in den Räumlichkeiten abgeschaltet, Wasserzapfstellen auf dem Sportplatz und in den überlassenen Nebenräumen abgestellt werden und dass der Energieverbrauch sparsam erfolgt.

 

(14) Die Bedienung technischer Anlagen darf nur durch besonders eingewiesene Personen erfolgen.

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§ 4: Werbung

(1) Die Verwaltung kann dem Verein die Durchführung von Werbemaßnahmen gestatten oder auch selbst Werbung anbringen.

 

(2) Zur Verfahrensweise der Durchführung von Werbemaßnahmen schließen die Verwaltung und der Verein eine gesonderte Vereinbarung. In jedem Fall sind zu vereinbaren:

Form und Inhalt der Werbemaßnahmen
Höhe der Einnahmebeteiligung des Landes Berlin
auf Verlangen Aushändigung von sämtlichen die Werbemaßnahmen betreffenden Unterlagen des Vereins an die Verwaltung für Prüfungszwecke

 

(3) Für und durch Parteien, Bürgerinitiativen, politische Organisationen, vergleichbare Einrichtungen, Einzelpersonen und deren Veranstaltungen darf weder Werbung noch Propaganda betrieben werden.

 

(4) Sammlungen dürfen nur für gemeinnützige Zwecke und nach vorheriger Zustimmung durch die Verwaltung durchgeführt werden.

 

(5) Foto- und Filmaufnahmen für gewerbliche Zwecke – mit Ausnahme der Eigenwerbung – bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verwaltung.

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§ 5: Haftung

(1) Der Verein haftet für alle Schäden, die der Verwaltung an dem Sportplatz und an den Geräten durch die Nutzung des Vereins im Rahmen dieses Vertrages entstehen, es sei denn, er weist nach, dass hierdurch die Schäden nicht verursacht worden sind. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.

 

(2) Der Verein haftet auch für die Schäden, die auf einer Verletzung der Pflichten gemäß § 3 beruhen, und stellt in diesem Umfang die Verwaltung von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei.

 

(3) Der Verein verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegen die Verwaltung, insbesondere auch im Falle des teilweisen oder vollständigen Untergangs des Sportplatzes und/oder der Aufbauten, und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Verwaltung und deren Bedienstete oder Beauftragte.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, soweit die Verwaltung bzw. die Schulen in den Fällen des § 3 Abs. 9 einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

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§ 6: Versicherungen

(1) Der Verein hat bei Vertragsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der vom Landessportbund Berlin für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag erfüllt diese Voraussetzungen.

 

(2) Die Verwaltung unterhält eine Gebäudefeuerversicherung.

 

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§ 7: Kündigung

(1) Die Vertragsparteien können den Vertrag mit monatiger Frist zu jedem Monatsende kündigen.

 

(2) Die Verwaltung ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und die sofortige Räumung und Herausgabe des Sportplatzes zu verlangen, wenn

  1. der Verein trotz schriftlicher Abmahnung von dem Sportplatz einen vertragswidrigen Gebrauch macht oder seinen Vertragspflichten nicht nachkommt,
  2. über das Vermögen des Vereins ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird,
  3. die Ansprüche des Berechtigten nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (BGBl. Teil I, Jahrgang 1990, Seite 2150) rechtswirksam anerkannt sind und der gemäß § 2 der genannten Verordnung Berechtigte die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangt,
  4. der Verein die Anerkennung der Förderungswürdigkeit nach dem Sportförderungsgesetz verliert.

 

(3) Kündigungen nach diesem Vertrag müssen schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

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§ 8: Anwendung anderer Vorschriften

(1) Der Verein erkennt folgende ergänzende Vorschriften in ihrer jeweils gültigen aktuellen Fassung als Bestandteil dieses Nutzungsvertrages an:

  1. Sportanlagen-Nutzungsvorschriften – SPAN – vom 28. April 1998 (Amtsblatt für Berlin S. 2061
  2. Hausordnung vom ________________, Anlage 5
    Bei Änderung der Vorschriften nach Satz 1 Nr. 1 und 2 teilt die Verwaltung dem Verein die Änderungen schriftlich mit.

 

(2) Der Verein ist verantwortlich dafür, dass während seiner Nutzungszeit sämtliche bestimmungsgemäß mit dem Sportplatz in Berührung kommenden Personen diese Bestimmungen einhalten.

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§ 9: Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

(2) Die etwaige Unwirksamkeit von Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern läßt die Wirksamkeit der übrigen Abreden unberührt; der unwirksame Teil ist durch eine ihm inhaltlich möglichst nahekommende rechtlich zulässige Vereinbarung zu ersetzen.

 

(3) Von diesem Vertrag hat jede Partei eine Ausfertigung erhalten und bestätigt dies durch ihre Unterschrift. Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieses Vertrages.

 

 

Berlin, den

 

Verwaltung           Verein

 

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