Sport- und Freizeitlärm - Hinweise und Empfehlungen


Geräusche und Lärm, ausgehend von Sportanlagen, stellen in dicht besiedelten Gebieten wie in Berlin seit Jahren durchaus ein "leidiges" Thema für Sportvereine dar. Hintergrund sind in der Regel Beschwerden von Anwohnern, die in der Nähe von Sportstätten leben. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Beschwerden durchaus zu Konflikten zwischen Anwohnern und Sportvereinen führen können. In der Folge kann es sogar zu Nutzungseinschränkungen des Sportbetriebs kommen.

 

Ziel muss es für den Sport (-verein) sein, Konfliktsituationen rechtzeitig und nach Möglichkeit gemeinsam mit den Anwohnern zu regeln. Die Lösung eines "Problems" unter Hinzuziehung der Behörden oder gar das "Einschalten" der Gerichte kann nicht im Interesse des Sports liegen. Daher ist es sinnvoll, bereits vor dem Entstehen eines Konfliktes die Situation mit entsprechenden Maßnahmen zu entschärfen.

 

Notwendig sind ausreichende Informationen zum Themenkomplex Lärm und Geräusche, z. B. zu rechtlichen Grundlagen, des weiteren Kenntnisse zu Begriffen der sog. Akustiklehre, aber auch Hinweise und Empfehlungen, was ein Verein oder Veranstalter zur Vermeidung von Lärmproblemen tun kann.

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Hinweise und Empfehlungen


Lärm ist subjektiv

Lärm ist nicht nur eine messbare Größe, auch unsere subjektive Wahrnehmung bestimmt den Grad einer Lärmbelästigung. Jeder empfindet Lärm anders, abhängig davon, in welcher persönlichen Situation man sich befindet oder welche Assoziationen man mit gewissen Ereignissen verbindet (z.B. Fußball gleich Lärm).

 

Wissen um das Lärmschutzrecht für Sport und Freizeit

Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die durch den Betrieb von Sportanlagen verursacht werden, soweit sie dem Zweck der Sportausübung dienen. Für Sportanlagen gilt die Sportanlagenlärmschutzverordnung, auch 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannt.

            

Lärm von Freizeitanlagen ist kein Sportlärm, sondern Freizeitlärm. Das sind Anlagen, die von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden, wie z.B. Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Musikdarbietungen. Dies trifft aber auch auf Sportanlagen zu, die  für Freizeitveranstaltungen genutzt werden, in denen nicht der Sport im Vordergrund steht. Auch hier gelten dann die Richtlinien zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie).

 

Beachtung und Einhaltung der Ruhezeiten

Bei Sportveranstaltungen und Sportfesten müssen die Nacht-, Ruhe- und Tagzeiten sowie die dazugehörigen Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten werden. Dies gilt analog für Freizeitveranstaltungen unter Berücksichtigung der Freizeitlärm-Richtlinie.

 

Die Ansprechpartner in den Bezirken und beim Senat kennen

Für Sportanlagen von bezirklicher Bedeutung sind die jeweiligen Umweltämter der Bezirke zuständig. Handelt es sich hingegen um Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung, liegt die Zuständigkeit bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

 

Rechtzeitiges Erkennen von Konflikten

Es wird empfohlen, auf alle sich möglicherweise anbahnenden Lärmproblematiken mit Anwohnern frühzeitig einzugehen und sich umgehend mit den Fachleuten in den Umweltämtern in Verbindung zu setzen. Dabei sollte vom Grundsatz ausgegangen werden, eine einvernehmliche und dauerhafte Lösung anzustreben, die allen betroffenen Parteien gerecht wird.

 

Offensives Herangehen - Das Gespräch mit den Anwohnern suchen

Von einer Abwehrhaltung ist in jedem Fall abzuraten. Das Gefühl des „sich angegriffen Fühlens“ führt zu keiner Lösung. Kommunikation (auch mit Hilfe Dritter wie z.B. der Umweltämter) ist der einzige Weg, der die Möglichkeit zu einvernehmlichen und dauerhaften Lösungsvorschlägen offen lässt.

 

Beauftragten benennen

Sinnvoll kann unter Umständen die Benennung eines „Lärmbeauftragten“ im Verein sein, z.B. für Veranstaltungen. Diese Person sollte über ausreichend kommunikative Fähigkeiten verfügen und bereits im Vorfeld Kontakt zum Umfeld der Sportanlage aufnehmen. Nutzen mehrere Vereine eine Sportanlage, ist ein abgestimmtes Herangehen innerhalb der Vereine geboten. Nicht gegeneinander arbeiten! 

 

Einbeziehung der Anwohner in das Vereinsleben

Das regelmäßige Informieren der Anwohner über Sportveranstaltungen, auch über das Vereinsleben, schafft mehr Verständnis für die Aktivitäten des Vereins. Zudem trägt  "Werbung in eigener Sache" über Vereins- oder sonstige Aktivitäten dazu bei neue Mitglieder oder Zuschauer zu gewinnen.

 

Bei Konflikten auch auf die Zuschauer einwirken

Einen wichtigen Schritt für eine gegenseitige Verständigung können die Zuschauer leisten. Der Jubel am Spielfeldrand kommt auch ohne technische Hilfsmittel (pyrotechnische Gegenstände, gasbetriebene Lärmfanfaren) aus. Zumindest sollten keine übermäßig lärmerzeugenden Instrumente verwendet werden. Sinnvoll ist unter Umständen eine Person (z.B. Lärmbeauftragter des Vereins), die sich unter die Zuschauer mischt und dann Kontakt zu allzu lauten Personen oder Gruppen aufnehmen kann.

 

Für Veranstaltungen rechtzeitig Ausnahmegenehmigungen beantragen

Ausnahmezulassungen nach § 8 LärmVO werden u.a. für Freizeitveranstaltungen und Sportveranstaltungen, die nicht auf Sportanlagen durchgeführt werden (z. B. Lautsprecherdurchsagen bei Straßenläufen o.ä.) erteilt. Für diese Erteilung ist regelmäßig das bezirkliche Umweltamt bzw. des jeweiligen Ordnungsamtes zuständig. Sportveranstaltungen auf Sportanlagen benötigen nach der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms keine Ausnahmezulassungen.

 

Bei größeren Veranstaltungen: unbedingt rechtzeitige Information der Anwohner, des Umweltamtes und ggfs. der Polizei

Um Probleme mit Anwohnern zu vermeiden, empfiehlt es sich grundsätzlich vor größeren Veranstaltungen, diese sowie die zuständigen Behörden zu informieren. Auch eine vorherige Benachrichtigung der nächsten Polizeidienststelle kann dazu beitragen, auf eventuell aufkommende Lärmprobleme im Vorfeld aufmerksam zu machen. Im Falle einer "Konfliktsituation" ist eine Schlichtung so besser möglich.

 

Vereinsgaststätten und Clubhäuser

In der Sportanlagenlärmschutzverordnung steht, dass zu einer Sportanlage auch alle Einrichtungen gehören, die mit der Sportanlage in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Selbstverständlich gehört die Gastronomie auch dazu. Die Immissionsrichtwerte finden hier also analoge Anwendung. Natürlich ist das freudige Beisammensein nach dem Sport ein nicht unwesentlicher Faktor für ein funktionierendes soziales Gefüge. Vor allem in den Sommermonaten ist die Gastronomie auf der Sportanlage eine ideale Begegnungsstätte. Vergessen werden darf jedoch nicht, dass der Lärmpegel bei gemeinsamen Aktivitäten schnell in die Höhe steigt und sich die Anwohner in der Umgebung nicht in der gleichen Situation befinden oder befinden möchten. Rücksichtnahme im Eigen- wie auch im  Anwohnerinteresse ist daher stets angebracht.

 

Vermietung der Sportanlage oder Vereinsgastronomie an Dritte

Bei der Vermietung der Sportanlage an Dritte sind diese über die jeweiligen Lärmprobleme mit Anwohnern und die gesetzlichen Vorschriften zu informieren. Die Aushändigung eines Informationsblattes sowie eine anschließende Unterschrift über die Kenntnisnahme können eine notwendige Präventivmaßnahme zur Vermeidung unnötigen Lärms und zum "Schutze" des Vereins darstellen.

 

Technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen

In § 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind einige Schallschutzmaßnahmen aufgeführt, die Abhilfe bei Lärmproblemen schaffen. Statt zentraler Lautsprecheranlagen bewirken dezentrale Lautsprecheranlagen und der Einbau von Schallpegelbegrenzern eine Verminderung des Lärms. Weiterhin sind lärmmindernde Ballfangzäune und Bodenbeläge sowie zusätzliche  Schallschutzwände /-wälle sinnvoll.

 

Parkplatz und An- und Abfahrtswege

Diese können durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

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Ihre Ansprechpartner


Umweltämter der Bezirke

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Brückenstr. 6

10179 Berlin-Mitte

Axel Strohbusch

Tel.: (030) 90 25 22 75

Fax: (030) 90 25 22 65

e-mail: axel.Strohbusch@senstadt@verwalt-berlin.de

 

Umweltbundesamt

 

Wir empfehlen Ihnen, sich parallel auch an das zuständige Sportamt in Ihrem Bezirk zu wenden.

Oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf (phahn@lsb-berlin.org).

 

Zu folgenden Themen können Sie hier Informationen per Mouseklick abrufen:

Begriffe der Akustiklehre: Schall, Schalldruck, Dezibel und Frequenz
Lärmschutzrecht in Deutschland
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Lärmverordnung Berlin (LärmVO Berlin)
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) mit den gültigen Immissionsrichtwerten und zulässigen Dezibelwerten
Was passiert bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften?
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