Muster-Kaufvertrag für Sportgrundstücke - Entwurf August 2002


Teil 1: Vorbemerkungen

Teil 2: Kaufvertrag (§ 1  -  14)

Teil 3: Auflassung (I-III)

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Teil 1: Vorbemerkungen

    Verhandelt  zu Berlin                                        am

    Vor dem amtierenden Notar

    erschienen heute:

    Herr

    Wohnhaft

    Der

    Dienstansässig in

 

Der Erschienene zu 1. wies sich zur Gewissheit des Notars aus durch Vorlegung

Der Erschienene zu 2. wies sich zur Gewissheit des Notars aus durch Vorlegung seines gültigen, vom Landeseinwohneramt Berlin ausgestellten Personalausweises.

Der Notar stellte zunächst fest, dass er selbst außerhalb seiner Amtstätigkeit für die Erschienenen und die Beteiligten in derselben Sache weder tätig war noch ist. Er fragte die Erschienenen vor der Beurkundung, ob eine mit ihm beruflich verbundene Person in dieser Angelegenheit, die Gegenstand der Beurkundung ist, außerhalb der notariellen Amtstätigkeit tätig war oder ist.

Nachdem die Erschienenen diese Frage nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verneint haben, baten sie um Beurkundung der nachstehenden Erklärungen:

Der Erschienene zu 1. erklärte zunächst:

Ich gebe meine nachstehenden Erklärungen als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied des .............................e.V. ab. Der amtierende Notar bestätigt hiermit nah der am ..................................vorgenommenen Einsicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg...

Der Erschienene zu 2. erklärte sodann:

Ich gebe die nachstehenden Erklärungen nicht in eigenem Namen ab, sondern unter Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung als bevollmächtigter Vertreter für das Land Berlin, dieses wiederum vertreten durch die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG, Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin. Zum Nachweis meiner Vertretungsbefugnis wurde auf die von der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG erteilte Vollmacht Bezug genommen.

Zum Nachweis seiner Vertretungsmacht legte der Erschienene zu 2. die Vollmacht vom ................................, UR-Nr. ........................................ des Notars ............................. vor, von der der amtierende Notar eine beglaubigte Abschrift als Anlage ......................... zu dieser Verhandlung nimmt.

Die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG, Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, handelt ihrerseits für das Land Berlin – vertreten durch das Bezirksamt.........................von Berlin – gemäß der Vollmacht Nr. .....................................vom.............................................. des Bezirksamtes ............................................von Berlin. Der Erschienene legte das Original vor. Eine beglaubigte Abschrift ist dieser Urkunde als Anlage ......................... beigefügt.

 

Eingetragener Eigentümer des in

Berlin-                                   belegenen,

im Grundbuch von                                  des Amtsgerichts

Band    , Blatt         eingetragenen,

insgesamt                         m² großen Grundstücks ist das Land Berlin.

Alsdann erklärten die Erschienenen gemeinsam:

Wir schließen nachstehenden

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Teil 2: Kaufvertrag (§ 1 - 14)


§ 1

Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt ...............................von Berlin

-nachstehend Verkäufer genannt –

verkauft an

-nachstehend Käufer genannt –

das in Berlin-

belegene, im Grundbuch von                        des Amtsgerichts                      , Band

Blatt Kartenblatt                               Grundbuchblatt

Eingetragene,                                 m² große Grundstück

-nachstehend Kaufgrundstück genannt

 

§ 2

Der Käufer übernimmt das Grundstück wie es steht und liegt, in dem ihm im Einzelnen bekannten Zustand. Er hatte im Übrigen ausreichend Gelegenheit, das Grundstück eingehend zu untersuchen. Der Verkäufer leistet für die Größe, die Beschaffenheit und die technische Bebaubarkeit des Grund und Bodens des Grundstücks keine Gewähr. Das Grundstück ist insoweit frei von Sachmängeln i.S. § 434 (1) BGB. Insoweit schließt der Verkäufer auch jede Gewährleistung für Sachmängel sowie für ein Vorhandensein von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen der nachstehend bezeichneten Art aus:

 

Altlasten im Sinne des Vertrages und des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze des Bodens (Bundes-Bodenschutzgesetz – BbodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998 (BGBL. Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16) sowie der jeweils geltenden Fassung der Altlasten- und Bodenschutzverordnung sind sämtliche Boden-, Bodenluft- und Grundwasserverunreinigungen (ggf.: sowie Schadstoffe im und am Gebäude) und etwa vorhandene auf dem Grundstück ggf. befindlichen Gebäudereste und Munitionsrückstände, insbesondere

 

a) schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG sowie der jeweils geltenden Fassung der Altlasten- und Bodenschutzverordnung;

b) Altlasten im Sinne von § 2 Abs. 5 BBodSchG sowie der jeweils geltenden Fassung der Altlasten- und Bodenschutzverordnung:

c) Bodenbelastungen, die zu Mehrkosten bei der Entsorgung von Bodenaushub führen können und

d) Im Boden eingeschlossene Gebäude, Gebäudereste etc. von denen eine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden kann.

 

Der Verkäufer versichert in diesem Zusammenhang, dass ihm das Vorhandensein von Altlasten im vorstehenden Sinne, wodurch eine Inanspruchnahme nach dem BBodSchG begründet werden könnte, weder bekannt ist, noch Anlass zu einer entsprechenden Vermutung für ein Vorhandensein besteht. Eine Bodenuntersuchung wurde nicht durchgeführt.

 

Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach § 24 Abs. 2 BBodSchG werden ausgeschlossen.

 

Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von jeglicher zivilrechtlicher Haftung für Altlasten im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach dem BBodSchG freizustellen. Die Verpflichtung zur Freistellung umfasst insbesondere die Inanspruchnahme des Verkäufers auf der Grundlage von § 4 BBodSchG sowie die Inanspruchnahme des Verkäufers durch Dritte auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 BBodSchG. Diese Verpflichtung zur Freistellung gilt auch für den Fall der Weiterveräußerung des Kaufgrundstücks und umfasst alle mit der Inanspruchnahme zusammenhängenden Kosten des Verkäufers einschließlich etwaiger Gutachter- und Beratungskosten.

 

Die für das Kaufgrundstück zu zahlenden Erschließungsbeiträge trägt der Käufer. Dies gilt auch unabhängig von der Zustellung eines Beitragsbescheides, soweit diese vor dem Wechsel der Nutzungen und Lasten entstanden sind.

 

§ 3

Das Kaufgrundstück wird frei von Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs verkauft. Das Kaufgrundstück ist unbelastet.

 

Der Verkäufer erklärt, dass seines Wissens das Kaufgrundstück von im Grundbuch nicht eingetragenen Lasten und Beschränkungen sowie sonstigen Rückständen – auch gestundeten – an fälligen öffentlichen Abgaben und Lasten frei ist. Soweit dennoch öffentliche Lasten oder Abgaben bestehen, gilt die gesetzliche Regelung des § 436 Abs. 2 BGB. Der Verkäufer stellt den Käufer von derartigen etwa nachträglich erhobenen Ansprüchen frei. Die Vereinbarung in § 2 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

 

§ 4

Der Kaufpreis ist am Tage der Beurkundung dieses Vertrages fällig und innerhalb eines Monats, vom Tage der Beurkundung an gerechnet, auf das Konto Nr. 88 48 02 41 64 der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG bei der Berliner Volksbank, BLZ 100 900 00, unter Angabe der Objektnummer .................. zu zahlen.

 

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es einer Abmahnung nicht bedarf.

 

Wird der Kaufpreis nicht innerhalb der in Absatz 2 vereinbarten Frist gezahlt, so ist der Verkäufer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Zugleich kann er eine Verzinsung des Kaufpreises vom Tage des Ablaufs dieser Frist bis zum Tage der Zahlung bzw. der Ausübung des Rücktrittsrechts in Höhe von jährlich 5 bzw. 8 v. H. über dem jeweiligen Basissatz im Sinne § 288 (2) i.V. mit § 13 BGB – sind 8 % zu erheben), mindestens jedoch 10 v. H., sowie den Ersatz des darüber hinausgehenden nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Die Verzinsung ist mit Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 fällig und monatlich im Voraus, und zwar bis zum 3. eines jeden Monats auf das o.g. Konto zu zahlen.

 

Die Deutsche Bundessbank gibt den Basissatz im Bundesanzeiger bekannt.

 

Für den Fall, dass der Kaufpreis und die Zinsen nach Fälligkeit nicht gezahlt werden, unterwirft sich der Käufer hinsichtlich des Kaufpreises und der Zinsen, die wegen des für die Vollstreckung einzuhaltenden Bestimmtheitserfordernisses als ab dem ....................(Datum: einen Monat nach Beurkundung) geschuldet gelten, sowie etwaiger Kosten und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Er gestattet die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Verhandlung auf seine Kosten auf Verlangen des Verkäufers, ohne dass es des Nachweises der die Fälligkeit begründenden Tatsachen bedarf.

 

§ 5

Der Verkäufer behält sich dem Käufer gegenüber das Recht zum Wiederkauf des Kaufgrundstücks für den Fall vor, dass das zuständig Finanzamt dem Käufer den die Gemeinnützigkeit bescheinigenden Freistellungsbescheid nicht erteilt, wobei der Käufer verpflichtet ist, den Fortbestand der Gemeinnützigkeit durch Vorlage des Freistellungsbescheides im Abstand von jeweils drei Jahren nachzuweisen

oder

der Nachweis der Förderungswürdigkeit nach § 3 Abs. 2 Sportförderungsgesetz durch die jeweils zuständige Stelle im Abstand von jeweils drei Jahren vom Käufer nicht erbracht wird

 

oder

 

der Käufer das Kaufgrundstück, ganz oder teilweise, an einen Dritten veräußert, vermietet oder verpachtet, ohne dass die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers erteilt wurde. Voraussetzung für die Zustimmung des Verkäufers zur Veräußerung des Kaufgrundstücks, ganz oder teilweise, an einen Dritten, ist die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Die Zustimmung zur Vermietung und Verpachtung gilt als erteilt, sofern diese zum Zwecke der Vereinsgastronomie erfolgt, und die gastronomisch genutzte Fläche nicht mehr als .........................m² beträgt

 

oder

 

der Verkäufer die Ansprüche einer Gläubigerin gemäß § 8 Nr. 3 d gegen Abtretung der Grundschule befriedigt hat.

 

Sofern auf Grund einer Harmonisierung europäischen Rechts ein Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes nach Ziffer 1 nicht mehr  vorgelegt werden kann, sind auf der Grundlage der dann geltenden Gesetze entsprechende Bescheinigungen/Bescheide der zuständigen Stelle vorzulegen.

Der Wiederkauf kommt mit der schriftlichen Erklärung des Verkäufers, dass er das Wiederkaufsrecht ausübt, zustande.

 

Vor Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bedarf es einer mit einer Frist von einem Monat versehenen Abmahnung durch den Verkäufer, ohne dass sie die den Wiederkauf berechtigende Vertragswidrigkeit beendete.

 

Der Wiederkaufspreis besteht aus dem bodenverkehrswert, höchstens jedoch aus dem von dem Käufer gezahlten Kaufpreis für den Grund und Boden zuzüglich des Verkehrswertes der auf dem Kaufgrundstück errichteten Baulichkeiten, sofern diese bauaufsichtlich genehmigt wurden und nicht in Eigenleistung erstellt wurden abzüglich eventuell vom Verkäufer gezahlter Fördermittel.

 

Im Falle des Wiederkaufs gemäß Absatz 1 Nr. 4 ist der Wiederkaufspreis um denjenigen Betrag zu mindern, der von dem Verkäufer angewendet wurde, um die Gläubigerin zu befriedigen. Sofern der zur Befriedigung der Gläubigerin angewendete Betrag den Wiederkaufspreis übersteigt, ist der Käufer verpflichtet, den übersteigenden Betrag dem Verkäufer zu erstatten.

 

Einigen sich die Vertragspartner nicht über den Bodenverkehrswert und den Verkehrswert der auf dem Kaufgrundstück errichteten Baulichkeiten gemäß Satz 1, so ist sie das ausschließlich des Rechtsweges erstellte Gutachten eines Gutachterausschusses als Schiedsgericht nach §§ 1025 ff ZPO verbindlich, der aus je einem Vertreter des Käufers und des Verkäufers und einem von beiden Vertragspartnern gemeinsam auszuwählenden Vorsitzenden gebildet wird. Können sich die Vertragspartner über die Person des Vorsitzenden nicht einigen, so wird dieser von dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin ernannt. Kommt im Gutachterausschuss eine Einigung zwischen den von den Vertragspartnern benannten Gutachtern nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende. Er entscheidet innerhalb der durch die Meinungsverschiedenheit der beiden Vertragspartner gegebenen Grenzen.

 

Die Kosten des Verfahrens tragen die Vertragspartner gem. §§ 91 ff ZPO.

 

Zur Sicherung des Auflassungsanspruchs bei Ausübung des Wiederkaufsrechts hat der Käufer auf seine Kosten eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Verkäufers im Range nach dem Vorkaufsrecht gemäß § 6 im Grundbuch des Kaufgrundstücks eintragen zu lassen.

 

Sobald ein nach Absatz 1 Ziffern 1, 2 oder 3 zur Ausübung des Wiederkaufsrechts berechtigendes Ereignis eintritt und der Verkäufer auf sein Wiederkaufsrecht für diesen Fall verzichtet, ist von dem Käufer an den Verkäufer einen Vertragsstrafe in Höhe des Bodenverkehrswertes, mindestens jedoch in Höhe des von dem Käufer gezahlten Kaufpreis für den Grund und Boden, zu zahlen.

 

Kommt der Käufer mit der Zahlung der Vertragsstrafe in Verzug, sind Zinsen in Höhe von jährlich 5 bis 8 v.H. über den jeweiligen Basiszinssatz im Sinne § 247 BGB (in Fällen, bei denen kein Verbraucher beteiligt ist, s. § 288 (2) i.V. mit § 13 BGB – sind 8 % zu erheben), mindestens jedoch 10 v.H., an den Verkäufer zu zahlen. Ein darüber hinausgehender Verzugsschaden ist dem Verkäufer zu ersetzen.

Zur Sicherung des Anspruchs nach Absatz 5 verpflichtet sich der Käufer, auf seine Kosten eine zins- und brieflose Grundschuld in Höhe von EURO (125 % des Kaufpreises) zugunsten des Verkäufers im Range nach dem Vorkaufsrecht gemäß § 6, jedoch im gleichen Range mit der Auflassungsvormerkung gemäß Absatz 4 im Grundbuch des Kaufgrundstücks eintragen zu lassen.

 

Der Käufer unterwirft sich hinsichtlich dieser Grundschuld sowie etwaiger Kosten und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, insbesondere in das Kaufgrundstück, mit der Maßgabe, dass wegen der Grundschuld die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer in das Kaufgrundstück zulässig sein soll. Er gestattet die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Verhandlung auf seine Kosten auf Verlangen des Verkäufers, ohne dass es des Nachweises der die Fälligkeit begründenden Tatsachen bedarf.

 

Der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, das Kaufgrundstück sowie die darauf errichteten baulichen Anlagen jederzeit während der normalen Geschäftszeit nach vorheriger Anmeldung zu besichtigen und an Ort und Stelle zu prüfen, ob er Rechte aus diesem Vertrag geltend machen kann. Der Käufer ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Verkäufer oder sein Beauftragter bei der Besichtigung sachkundig geführt wird und dass ihm alle im Rahmen dieses Vertrages interessierenden Auskünfte erteilt werden.

 

§ 6

Der Käufer räumt dem Verkäufer für alle Verkaufsfälle ein Vorkaufsrecht an dem Kaufgrundstück ein. Die Frist für die Ausübung beträgt drei Monate; sie beginnt mit dem Tag des Zugangs einer beglaubigten Abschrift des rechtswirksamen Kaufvertrages beim Verkäufer.

 

Der Käufer verpflichtet sich, dieses Vorkaufsrecht auf seine Kosten im Grundbuch des Kaufgrundstücks an rangerster Stelle eintragen zu lassen.

 

§ 7

Veräußert der Käufer ganz oder teilweise das Kaufgrundstück und verzichtet der Verkäufer sowohl auf sein Wiederkaufsrecht nach § 5 als auch auf sein Vorkaufsrecht nach § 6, so hat er den über dem Kaufpreis liegenden Mehrerlös an den Verkäufer abzuführen.

 

Als Veräußerung gelten alle entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäfte, die darauf gerichtet sind. Dritten unmittelbar oder mittelbar Eigentum oder Nutzungsrecht zu verschaffen, die dem Eigentum wirtschaftlich gleichstehen.

 

Wertsteigerungen des Grund und Bodens sowie Wertsteigerungen, die sich auf grundstücksbezogene Aufwendungen beziehen, die von dem Käufer selbst oder auf seine Kosten gemacht werden, sind vom Mehrerlös abzusetzen.

 

Einigen sich die Vertragspartner nicht über die Wertsteigerungen, so ist für sie das ausschließlich des Rechtsweges erstellte Gutachten eines Gutachterausschusses als Schiedsgericht nach §§ 1025 ZPO verbindlich, der aus je einem Vertreter des Käufers und des Verkäufers und einen von beiden Vertragspartnern gemeinsam auszuwählenden Vorsitzenden gebildet wird. Können sich die Vertragspartner über die Person des Vorsitzenden nicht einigen, so wird dieser von dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin ernannt. Kommt im Gutachterausschuss eine Einigung zwischen den von den Vertragspartnern benannten Gutachten nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende. Er entscheidet innerhalb der durch die Meinungsverschiedenheit der beiden Vertragspartner gegebenen Grenzen.

 

Die Kosten des Verfahrens tragen die Vertragspartner gem. §§ 91 ff ZPO.

Der Anspruch auf Abführung des Mehrerlöses ist drei Monate nach Beurkundung des Weiterveräußerungsvertrages fällig.

 

Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich sämtliche Umstände mitzuteilen, die den Anspruch auf Abführung des Mehrerlöses begründen können.

 

§ 8

Der Verkäufer verpflichtet sich, einer Grundschuld zuzüglich der jährlichen Zinsen und Nebenleistungen den Vorrang vor der gemäß § 5 Abs. 6 einzutragenden Grundschuld einzuräumen; ausgenommen hiervon bleibt das Vorkaufsrecht gemäß § 6 Abs. 2.

 

Der Verkäufer wird die Vorrangeinräumung erklären, sobald ihm der Käufer

Nachgewiesen hat, dass

Der im Range vorgehenden Grundschuld eine bauliche Investition Auf dem Kaufgrundstück und/oder eine Kaufpreismitfinanzierung zugrunde liegt,

er zugunsten des Verkäufers als des Berechtigten aus dem in § 5 Abs. 4 vereinbarten Recht (Auflassungsvormerkung) bereits in der Grundschuldbestellungsurkunde eine Löschungsvormerkung gemäß § 1179 BGB bei der im Range vorgehenden Grundschuld bewilligt und beantragt hat, und er zugunsten des Verkäufers bereits in der Grundschuldbestellungsurkunde eine Abtretungserklärung folgenden Inhalts abgegeben hat:

 

Der Grundschuldbesteller tritt hiermit seinen Anspruch auf Übertragung der zugunsten des vorgenannten Kreditinstituts einzutragenden Grundschuld für den Fall des Nichtentstehens oder des Erlöschens der Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt wird, sei es teilweise oder vollständig, an das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt.............................von Berlin, ab.

 

Der Grundschuldbesteller stimmt bereits jetzt der Löschung dieser einzutragenden Grundschuld und – falls die Grundschuld in eine Hypothek umgewandelt wird – der Löschung der Hypothek zu und ermächtigt das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt .............................von Berlin, in seinem Namen Löschungsanträge zu stellen. Die im nach §§ 1144 BGB zustehenden Anspräche auf Aushändigung der Quittungen und Löschungsbewilligungen tritt er hiermit an das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt ........................von Berlin ab.

 

Der Nachweis zu a) ist durch Vorlage einer Ablichtung der endgültigen Darlehenszusage, die den Darlehenszweck enthalten muss, und im Übrigen durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der um die Vormerkungen zu b) und c) sowie die Abtretungen zu d) ergänzten Grundschuldbestellungsurkunde zu führen.

 

schriftlich bestätigt hat, dass er die Abtretung seiner Ansprüche gemäß Ziffer 1. d) der Grundschuldgläubigerin angezeigt hat.

eine Erklärung beigebracht hat, in der die Gläubigerin der dadurch im Rang vorrückenden Grundschuld dem Verkäufer gegenüber bestätigt, von der Abtretung der Ansprache gemäß Ziffer 1. d) Kenntnis genommen zu haben, und in der sie sich verpflichtet, die sich daraus für den Verkäufer ergebenden Rechte zu gegebener Zeit zu beachten, und in der sich die Gläubigerin gegenüber dem Verkäufer darüber hinaus verpflichtet,

 

dafür Sorge zu tragen, dass das der im Rang vorrückenden Grundschuld zugrunde liegende Darlehen ausschließlich für eine bauliche Investition auf dem Kaufgrundstück und/oder für die Kaufpreismitfinanzierung verwendet wird,

einen Zahlungsverzug des Käufers, der die Gläubigerin zum Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Kaufgrundstücks berechtigt, dem Verkäufer einem Monat vor Einleitung einer solchen Zwangvollstreckung mitzuteilen,

von der Zwangsvollstreckung mindestens drei Wochen abzusehen, wenn ihr der Verkäufer vor der Ausübung seiner Rechte aus diesem Vertrag sofort Nachricht gibt,

innerhalb der unter c) genannten Frist auf Verlangen des Verkäufers ihre Grundschuld gegen Befriedigung ihres Anspruchs an den Verkäufer abzutreten,

für den Fall des Nichtentstehens oder des Erlöschens der Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt ist – sei es teilweise oder vollständig – die Löschungsunterlagen dem Verkäufer zu übersenden, sofern der Käufer seinen Anspruch auf Rückübertragung an den Verkäufer abgetreten hat und solange nachrangige Rechte des Verkäufers vorhanden sind.

für den Fall der Abtretung der Grundschuld an einen Dritten diesem die Verpflichtungen zu a) bis g) aufzuerlegen und die Abtretung mitzuteilen, und

eine Vereinbarung über die Verlängerung der Laufzeit für die Tilgung des Darlehens nicht ohne Zustimmung des Verkäufers zu treffen.

 

§ 9

Besitz, Nutzungen und Lasten des Kaufgrundstücks gehen mit dem auf die Zahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Zinsen folgenden Monatsersten auf den Käufer über; das Kaufgrundstück gilt mit dem selben Tag als übergeben. Der Käufer verpflichtet sich, vom gleichen Tage an auf seine kosten die Geh- und Fahrbahnen gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften von Schnee und Eis zu Reinigung und bei Glätte zu streuen sowie hierüber die vorgeschriebene Verpflichtungserklärung der zuständigen Behörde gegenüber abzugeben bzw. abgeben zu lassen und dies dem Verkäufer unverzüglich nachzuweisen.

 

§ 10

Alter Abs. 1 entfällt

Die Vertragspartner beauftragen den amtierenden Notar mit der Durchführung des Vertrages. Sie verzichten insoweit auf ihre eigenen Antragsrechte.

Der amtierende Notar wird beauftragt, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch unverzüglich zu beantragen sobald die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt (gestrichen: „und die Einwilligung gemäß Abs. 1 bei ihm vorliegen“) und der Verkäufer die vollständige Zahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Verzugszinsen schriftlich bescheinigt hat.

Der amtierende Notar ist bevollmächtigt, die grundbuchlichen Anträge dieses Vertrages zur Sicherstellung seiner Durchführung zu verändern und zu ergänzen, soweit das Grundbuchamt diese beanstandet hat.

 

§ 11

Der Käufer trägt die Kosten der Beurkundung dieses Vertrages, der Auflassung, der grundbuchlichen Eigentumsumschreibung, des Rücktrittes, der sonstigen Durchführung dieses Vertrages einschließlich seiner Änderungen sowie die zu zahlenden Grunderwerbssteuer.

Alle sonstigen, in der Person der Vertragspartner oder ihrer Vertreter aus Anlass des Vertragsabschlusses oder der Vertragserfüllung entstehenden Kosten trägt jeder Vertragspartner selbst.

Der Verkäufer hat keinen Makler beauftragt. Er trägt deshalb auch keine Maklerprovision.

 

§ 12

Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

 

§ 13

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so soll das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Es gelten dann diejenigen Regelungen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages. Änderungen bedürfen der Schriftform, soweit gesetzliche Regelungen nicht bestehen.

 

§ 14

Die Erschienenen erklärten sodann

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Teil 3: Auflassung (I-III)


I.

Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum an dem in § 1 des vorstehenden Kaufvertrages bezeichneten Kaufgrundstück auf den Käufer übergehen soll.

 

II.

Der Verkäufer beantragt, entsprechend den Katasterunterlagen das in § 1 des vorstehenden Kaufvertrages bezeichnete Kaufgrundstück von dem Bestand des Grundbuches von.............................Blatt ...........................abzuschreiben und auf ein neu anzulegendes Grundbuchblatt zu übertragen. Er beantragt ferner, die übertragenen Grundstücke dort unter einer laufenden Nummer gemäß § 890 Abs. 1 BGB zu vereinigen.

Gemäß § 11 KostO nimmt er Kostenfreiheit in Anspruch.

 

III.

Der Verkäufer und der Käufer bewilligen im Zusammenhang mit der Umschreibung des Eigentums an dem Kaufgrundstück in dem neu anzulegenden Grundbuchblatt zugunsten des Verkäufers die Eintragung

 

eines Vorkaufsrechts an dem Kaufgrundstück für alle Verkaufsfälle gemäß § 6 des vorstehenden Kaufvertrages an rangerster Stelle,

 

einer Auflassungsvormerkung gemäß § 5 Abs. 4 des vorstehenden Kaufvertrages im Range nach dem Vorkaufsrecht zu a),

 

einer zins- und brieflosen und mit einer Kündigungsfrist von einem Monat am 1. eines jeden Monats fälligen Grundschuld von ....................EURO gemäß § 5 Abs. 6 im Range nach dem Vorkaufsrecht zu a), jedoch im gleichen Range mit der Auflassungsvormerkung zu b), mit der Klausel, dass die Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist.

 

Nunmehr erklärten die Erschienenen:

Wir beantragen, dem Bezirksamt ..........................von Berlin und der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG zum Az:           /               , je eine Ausfertigung sowie eine weitere, für das Grundbuchamt bestimmte Ausfertigung nebst 10 beglaubigten Abschriften und dem Käufer ... Ausfertigungen nebst ............... beglaubigten Abschriften dieser Verhandlung zu erteilen.

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