Zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Begrenzung der Haftung
von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Von Norbert Skowronek, Direktor des Landessportbundes Berlin
Zu den Besonderheiten des Deutschen Vereinsrechts gehört die gemeinschaftliche Haftung der Vorstandsmitglieder. Hat fehlerhaftes Vorstandshandeln einen Haftungsfall verursacht, können Geschädigte sich am Privatvermögen eines beliebigen Mitglieds des Vorstandes schadlos halten. So will es der Gesetzgeber. Derjenige unter den Vorstandskollegen, bei dem voraussichtlich am meisten zu holen ist, wird also zahlen müssen und kann anschließend sehen, wie er sein Geld vom eigentlichen Schadensverursacher zurückbekommt. Dazu trifft den Zahler zu allem Unglück auch noch die Beweispflicht. Ist der Verursacher mittellos, bleibt ein möglicherweise völlig unbeteiligtes Vorstandsmitglied auf der Regulierung des Schadens sitzen.
Da die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dazu angetan ist, die Bereitschaft zu ehrenamtlichem Vorstandsengagement zu steigern, hat der Bundesrat auf Anregung der Landesregierungen von Baden-Württemberg und dem Saarland die Initiative zu einer Änderung ergriffen. Auch in der breiten Öffentlichkeit wird nicht verstanden, dass ehrenamtliche Vereinsvorstandsmitglieder Haftungsrisiken ausgesetzt sind wie sonst nur noch bezahlte GmbH-Geschäftsführer. Doch bedauerlicherweise wird die Gesetzesinitiative am Widerstand der Großen Koalition im Bundestag scheitern.
Jetzt soll eine Zwangsversicherung für die Vereine alles richten: “Die Bundesregierung hält es nicht für gerechtfertigt, besondere zivilrechtliche Haftungsbegrenzungen für Vereinsvorstände einzuführen (…) Vereine sollten verpflichtet werden, die Kosten für eine angemessene Versicherung eines unentgeltlich tätigen Vorstandsmitglieds gegen Schäden zu tragen, die aus der Vorstandstätigkeit entstehen können“, so der Wortlaut der Ablehnung (Bundestagsdrucksache 16/10120, S. 10). Derartige Versicherungen sind erfahrungsgemäß außerordentlich kostspielig.
Der Vorschlag einer Haftungsbegrenzung mittels Geschäftsverteilung wird von der Bundesregierung ebenfalls abgelehnt: „Zudem ist zu bedenken, dass es geradezu ins Belieben der Vereine gestellt wäre, welche internen schriftlichen Vereinbarungen geschlossen würden, die für eine Vielzahl der ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder eine Haftungsbefreiung vorsehen würden. So wäre es denkbar, dass insolvente bzw. mittellose Personen oder so genannte Strohmänner als Vorstandsmitglieder in Betracht gezogen und mit den Aufgaben der Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten beauftragt werden“ (ebenda, S. 11).
Die sonst am bürgerschaftlichen Engagement angeblich so interessierte Bundesregierung stellt Vereine unter den Generalverdacht der gezielten Suche von Hartz-IV-Empfängern für die Vorstandsarbeit. Wie viel Misstrauen kann eine Regierung ihren gutwilligen Bürgern noch entgegenbringen? Frau Bundeskanzlerin, denken Sie einmal darüber nach?
(siehe auch Karikatur von Klaus Stuttmann)

