Satzung des Landessportbundes Berlin

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 06.06.2008


§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Landessportbund Berlin (LSB) ist der freie und unabhängige Zusammenschluss der Fachverbände des Amateursports, der bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften bzw. Bezirkssportbünde und der dem Sport dienenden sonstigen lnstitutionen im Land Berlin.

(2) Der LSB ist in das Vereinsregister mit dem Sitz in Berlin eingetragen. Er ist ordentliches Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Ausschließlicher Zweck des LSB ist die Förderung der Allgemeinheit durch Leibesübungen.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind Aufgaben des LSB insbesondere

  1. Die Koordinierung der Arbeit und der Interessen der Mitglieder (§3) und ihrer Mitgliedsvereine,
  2. die Förderung des Leistungs-, Breiten- und Freizeitsports,
  3. die Förderung des Sportstättenbaues, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften für den Übungsbetrieb oder Berufsausübung und die Verwaltung,
  4. die Förderung der Jugendpflege einschließlich der Veranstaltung von Erholungsmaßnahmen sowie der Betrieb von Sport- und Jugendheimen, Ferienlagern, Jugendgästehäusern und Stätten der Jugendbildung,
  5. die Interessenvertretung der Mitglieder und ihrer Mitgliedsvereine in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und privaten Personen und Stellen,
  6. die Unterstützung von sozialen und kulturellen Einrichtungen und Vorhaben im Bereich des Sports.
  7. Der LSB tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulationsfreien und dopingfreien Sport ein. Er erkennt das Anti-Doping Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA-Code) an.

(3) Der LSB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.

(4) Die Organe des LSB (§ 6) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Über Ausnahmen muss die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. In diesem Fall ist eine angemessene Vergütung zu gewähren.

(5) Mittel, die dem LSB zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des LSB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der LSB wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(7) Frauen und Männer haben gleichberechtigten Zugang zu allen Ämtern. Alle Satzungsregelungen gelten für Frauen und Männer, auch wenn nur die männliche Form verwandt wird.

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§ 3

Mitglieder

(1) Dem LSB gehören als Mitglieder an:

1. Ordentliche Mitglieder

  1. Die selbständigen und unabhängigen Fachverbände des Amateursports in Berlin,
  2. der Betriebssportverband und andere Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung,
  3. die bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften bzw. Bezirkssportbünde,
  4. Verbände und Institutionen für Wissenschaft, Forschung, Bildung und Kultur oder ähnliche Institutionen, deren wesentliche Tätigkeiten dem Sport dienen und die weder gewerblich tätig sind noch gewerbliche Zwecke verfolgen.

2. Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung des LSB oder des Sports besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums oder eines Mitgliedsverbandes zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Die Ernennung bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.

(2) Dabei kann jede Sportart nur durch einen Fachverband und jede andere Organisation mit derselben Zielrichtung nur durch eine Institution und jeder Bezirk nur durch eine Sportarbeitsgemeinschaft bzw. einen Bezirkssportbund vertreten werden.

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§4

Aufnahme von Mitgliedern

(1) Das Verfahren über die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist in der Aufnahmeordnung geregelt, welche Satzungsbestandteil ist.

(2) Neue Mitglieder haben bei ihrer Aufnahme die Satzung und alle Ordnungen des LSB anzuerkennen.

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§5

Melde- und Beitragspflicht

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem LSB spätestens bis 15.03. eines jeden Kalenderjahres schriftlich die Zahl ihrer Mitglieder und mittelbaren Mitglieder zum 1.01. des laufenden Jahres mitzuteilen (Mitgliederbestandsmeldung). Spätere Änderungen des Mitgliederbestandes bleiben unberücksichtigt.

Für Mitglieder, die nach dem 1.01. des laufenden Jahres aufgenommen werden, gilt die mit dem Aufnahmeantrag übersandte Mitgliederbestandsmeldung.

Mittelbare Mitglieder des LSB sind die den Mitgliedern der LSB-Mitglieder (§ 3) unmittelbar oder mittelbar angehörenden natürlichen Personen.

(2) Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind die Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge sind von den Mitgliedern bis spätestens 30. September eines jeden Jahres an den LSB zu leisten.


(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Beitragshöhe ist bei den Mitgliedern im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) die Gesamtzahl der mittelbaren Mitglieder (§5 Abs. 1) gemäß der Mitgliederbestandsmeldung des Vorjahres im Sinne von Abs. 1 und bei den Mitgliedern im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 d) die jeweilige Gesamtzahl der unmittelbaren Mitglieder.


Liegt dem LSB keine Mitgliederbestandsmeldung des Vorjahres vor, ist die Beitragshöhe unter Zugrundelegung der zuletzt abgegebenen Mitgliederbestandsmeldung vorläufig und nach Eingang der Mitgliederbestandsmeldung endgültig zu berechnen.

Die Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) haben einen jährlichen Pauschalbeitrag und einen zusätzlichen Beitrag für die verbandsungebundenen Sportler zu zahlen, der dem vierfachen des Mitgliedsbeitrages der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 a) entspricht.

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§ 6

Organe

Organe des LSB sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Präsidium,
  3. der Beschwerde-Ausschuss,
  4. die Präsidentenversammlung.

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§7

Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören an:

  1. Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), 
  2. die Mitglieder des Präsidiums (§ 9 Abs. 1),
  3. Ehrenmitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums (§ 9) und der Prüfer (§ 15)
  2. die Wahl und Entlastung des Präsidiums (§ 9)
  3. die Bestätigung des Präsidialmitgliedes „Vorsitzender der Sportjugend Berlin”
  4. die Wahl des Beschwerde-Ausschusses (§ 13)
  5. die Abberufung von Präsidialmitgliedern (§ 9 Abs. 8)
  6. Einsetzung von Ausschüssen und Kommissionen der Mitgliederversammlung
  7. die Wahl von drei Prüfern (§ 15)
  8. die Genehmigung des vom Präsidialmitglied für Finanzen schriftlich vorzulegenden Haushaltsplanes und die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  9. Satzungsänderungen (§ 8 Abs. 5)
  10. die Beschlussfassung über Anträge
  11. die Ernennung von Helfern zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen sowie Wahl des Protokollführers (§ 7 Abs. 6)
  12. die Entscheidung über die Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Präsidiums gemäß § 4
  13. die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
  14. die Auflösung des LSB (§17).

(3) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal, und zwar spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen. Sie ist vom Präsidium schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Wochen vorher den Mitgliedern bekannt zu machen.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können das Präsidium, jedes Mitglied (§ 3) und die Vollversammlung der Sportjugend stellen. Anträge auf Änderung der Satzung sind jeweils acht Wochen, alle sonstigen Anträge spätestens sechs Wochen vor dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden soll, schriftlich begründet bei der Geschäftsstelle des LSB einzureichen.

Mit Ausnahme von Satzungsänderungsanträgen können nach Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Geschäftsstelle des LSB bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung Dringlichkeitsanträge eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig und in die Tagesordnung aufzunehmen, die innerhalb der Fristen gemäß Satz 1 nicht eingereicht werden konnten und für den LSB und/oder dessen Mitglieder von solcher Bedeutung sind, dass eine Beratung und/oder Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Das Präsidium hat diese Anträge unverzüglich allen Mitgliedern zu übersenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, ob der Antrag dringlich und erforderlich ist. Wird diese Mehrheit erreicht, ist der Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.

(5) Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen und den Mitgliedern binnen zwei Monaten zuzustellen. Gehen binnen vier Wochen danach bei der Geschäftsstelle keine schriftlichen Einsprüche ein, gilt das Protokoll als von der Mitgliederversammlung genehmigt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der von der Versammlung zu Beginn zu bestimmen ist, zu unterzeichnen.

(7) Auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels aller Mitglieder ist innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Beschlusses des Präsidiums oder vom Eingang des Antrages auf der Geschäftsstelle des LSB, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe des zu behandelnden Gegenstandes einzuberufen.
§ 8 sowie § 7 Absatz 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.

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§8

Stimmrecht und Abstimmung

(1) Bei Mitgliederversammlungen haben

  1. die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  a)
     eine Stimme bis zu 2. 000,
     zwei Stimmen bis zu 5. 000,
     drei Stimmen bis zu 10. 000
    und je angefangene weitere 10. 000 mittelbare Mitglieder im Sinne von § 5 Abs. 1 eine weitere Stimme;
  2. die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b)
    eine Stimme bis zu 10. 000 und je eine weitere Stimme je weitere angefangene 10.000 mittelbare Mitglieder im Sinne von § 5 Abs. 1, jedoch höchstens 4 Stimmen;
  3. die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) drei Stimmen zuzüglich ab 200 gemeldeten verbandsungebundenen Sportlern eine zusätzliche Stimme, wobei die zusätzlichen Stimmen nur von den Delegierten ausgeübt werden dürfen, welche von der jeweiligen bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaft bzw. vom jeweiligen Bezirkssportbund aus dem Kreis der Vereine, die verbandsungebundene Sportler gemeldet haben, ausgewählt wurden.
  4. die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 d) eine Stimme bis zu 10 000 unmittelbare Mitglieder und für jede weiteren angefangenen 10.000 unmittelbaren Mitglieder eine weitere Stimme, jedoch höchstens insgesamt 4 Stimmen;
  5. die Mitglieder des Präsidiums je eine Stimme, wobei ihr Stimmrecht nach Neubesetzung der von ihnen innegehaltenen Positionen und das Stimmrecht der Präsidiumsmitglieder ohne besonderen Geschäftsbereich nach der Neubesetzung auch nur einer Position eines solchen Präsidiumsmitgliedes erlischt.

(2) Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Die Stimmrechte sind unter Zugrundelegung der Mitgliederbestandsmeldung zum 1.01. des jeweiligen Vorjahres zu errechnen. Liegt dem LSB diese nicht vor, bemisst sich das Stimmrecht nach der letzten vor diesem Zeitpunkt von den jeweiligen Mitgliedern abgegebenen Mitgliederbestandsmeldung. Für Mitglieder, die nach dem 1.01. des Vorjahres aufgenommen worden sind, gilt die Mitgliederbestandsmeldung zum Zeitpunkt des Zugangs der Antragstellung.

(4) Die Stimmrechte sind von gesetzlichen Vertretern der Mitglieder oder von bevollmächtigten Delegierten wahrzunehmen, die unmittelbar oder durch Zugehörigkeit zu einem Verein mittelbar einem der Mitglieder des LSB angehören müssen. Die Stimmen können gebündelt oder einzeln abgegeben werden.

(5) Alle Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der von allen anwesenden Stimmberechtigten abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine anderweitige Bestimmung trifft. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten.

Alle Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung verlangt. Bei der Ermittlung von Mehrheiten sind ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen.

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§9

Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:

  1. dem Präsidenten,
  2. und
  3. den beiden Vizepräsidenten
  4. dem Präsidialmitglied für Finanzen,
  5. dem Präsidialmitglied „Vorsitzender der Sportjugend Berlin”,
  6. dem Präsidialmitglied für Frauen im Sport,
  7. ,
  8. ,
  9. und
  10. vier weiteren Präsidialmitgliedern
  11. dem Direktor des LSB.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  1. der Präsident,
  2. die beiden Vizepräsidenten,
  3. das Präsidialmitglied für Finanzen,
  4. das Präsidialmitglied „Vorsitzender der Sportjugend Berlin”.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der LSB durch zwei der vorstehend genannten fünf Präsidiumsmitglieder vertreten, wobei im Innenverhältnis gilt, dass die beiden Vizepräsidenten oder der Vorsitzende der Sportjugend nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des einen oder beider anderen Präsidiumsmitglieder tätig werden sollen. Mitglieder des Präsidiums sind nur für jeweils eine Position wählbar.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt. Der Direktor wird gemäß § 11 bestellt. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorsitzende der Sportjugend wird von der Vollversammlung der Sportjugend gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Bestätigt diese die Wahl nicht, muss die Vollversammlung der Sportjugend innerhalb von 60 Tagen eine Neuwahl vornehmen. Ist die Wahl nicht fristgerecht vorgenommen oder die erneute Wahl durch die Mitgliederversammlung nicht bestätigt, so wird das Präsidialmitglied „Vorsitzender der Sportjugend Berlin” durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(5) Zum Mitglied des Präsidiums kann gewählt werden, wer unmittelbar oder durch Zugehörigkeit zu einem Verein mittelbar einem der Mitglieder des LSB angehört. Mitarbeiter (§ 11) sind für ein Amt nach Absatz 1, Ziff. 1-10, nicht wählbar, es sei denn, sie erklären mit ihrer Kandidatur verbindlich, dass sie für den Fall ihrer Wahl aus ihrer Mitarbeiterstellung ausscheiden.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums sind in getrennten Wahlgängen zu wählen, sofern nicht einstimmig anders beschlossen wird. Dies gilt nicht für Mitglieder ohne besonderen Geschäftsbereich.

Diese können auf Beschluss der Versammlung in einem Wahlgang gewählt werden.

(7) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird die erforderliche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei diesem ist/sind der/die Bewerber gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen.

(8) Die gewählten Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(9) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Zeit, für welche es gewählt ist, aus dem Amt aus, hat das Präsidium einen Nachfolger zu berufen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet durch Wahl über die weitere Wirksamkeit der Berufung. Der Nachfolger wird nur für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen  Präsidialmitgliedes gewählt.

(10) Der Präsident bestimmt den Ort, die Zeit und die Tagesordnungen der Sitzungen des Präsidiums, sofern keine  Beschlüsse des Präsidiums vorliegen. Er hat die Mitgliederversammlung zu leiten und kann andere Mitglieder des Präsidiums mit der Leitung beauftragen.

(11) Das Präsidium führt die Geschäfte des LSB, vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Organe und koordiniert deren Tätigkeit. Es legt der Mitgliederversammlung den Entwurf des Haushaltsplanes vor.

(12) Der Direktor ist der verantwortliche Leiter der Verwaltung des LSB. Er ist hauptamtlich angestellt. Bei Beschlussfassung nach § 11, soweit die Position des Direktors betroffen ist, wirkt er nicht mit.

(13) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Absatz 9, Satz 2 und 3, findet entsprechend Anwendung. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Präsidiumsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(14) Das Präsidium kann zu seiner Beratung Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitskreise einsetzen und beruft deren Mitglieder. Die Vorsitzenden der Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitskreise werden mehrheitlich von deren Mitgliedern gewählt. Das Präsidium ist berechtigt, für das Verfahren in diesen Gremien Geschäftsordnungen zu erlassen.

(15) Ehrenpräsidenten sind berechtigt, beratend an Präsidiumssitzungen teilzunehmen.

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§10

Präsidentenversammlung

(1) Die Präsidentenversammlung setzt sich aus den Präsidenten bzw. Vorsitzenden der Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 und allen Mitgliedern des Präsidiums gemäß § 9 Abs. 1 zusammen. Die Präsidenten bzw. Vorsitzenden können sich von Vorstandsmitgliedern vertreten lassen, die gemäß § 26 BGB zur Vertretung befugt sind.

(2) Die Mitglieder der Präsidentenversammlung haben für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter zu wählen. Die Ämter können nur wahrgenommen werden, solange die Amtsinhaber als Vorsitzende bzw. Präsidenten einer LSB-Mitgliedsorganisation amtieren.

(3) Der Präsidentenversammlung obliegen die Erörterung für den Sport bedeutsamer Themen sowie Beschlussfassungen über entsprechende Empfehlungen an die Mitgliederversammlung und/oder das Präsidium.

(4) Die ordentliche Präsidentenversammlung ist im Geschäftsjahr einmal einzuberufen. Im Übrigen ist eine Präsidentenversammlung einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Präsidenten bzw. Vorsitzenden schriftlich gefordert wird.

(5) Alle Präsidentenversammlungen sind vom Vorsitzenden bzw. in dessen Verhinderungsfall von einem Stellvertreter schriftlich sowie unter Bekanntgabe einer Tagesordnung und vorgesehener Beschlussfassungen mindestens vier Wochen vor dem Tag, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufungen abgesandt worden sind, und der Versammlungstag sind bei der Fristberechnung nicht mitzurechnen.

(6) Ordnungsmäßig einberufene Präsidentenversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der jeweils anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden und in dessen Verhinderungsfalle von einem seiner Stellvertreter geleitet.

(7) Dem Präsidium des LSB und jedem Mitglied der Präsidentenversammlung steht bei allen Beschlussfassungen jeweils eine Stimme zu, welche vom jeweiligen Präsidenten oder einem anderen Mitglied des jeweiligen Präsidiums ausgeübt wird. Die Stimmrechte sind nicht übertragbar.

(8) Alle Beschlüsse der Präsidentenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der von den Stimmberechtigten abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(9) Über alle Präsidentenversammlungen sind Protokolle aufzunehmen und allen Mitgliedern unverzüglich zuzustellen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem von den Stimmberechtigten vor Beginn einer jeden Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen.

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§11

Direktor und Mitarbeiter

(1) Der Direktor des LSB sowie andere haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter sind gegen angemessene Vergütung vom Präsidium anzustellen.

(2) Der Vertrag mit dem Direktor darf nur für einen Zeitraum von  längstens fünf Jahren abgeschlossen werden, Verlängerungen um jeweils drei Jahre sind zulässig.

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§12

Sportjugend Berlin

(1) Die Sportjugend Berlin ist die Jugendorganisation des LSB. Sie nimmt die Interessen der jugendlichen Mitglieder aller mittelbaren Mitglieder des LSB (§ 5 Abs. 1) sowie aller gewählten Jugendleiterinnen und Jugendleiter der Mitglieder (§ 3) wahr.
Sie führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Organe der Sportjugend sind:

  1. die Vollversammlung,
  2. der Vorstand.

(3) Die Vollversammlung beschließt die Jugendordnung der Sportjugend auf der Grundlage des KJHG und der LSB-Satzung. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des LSB.

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§13

Beschwerde-Ausschuss

(1) Der Beschwerde-Ausschuss entscheidet in Fällen, in denen seine Zuständigkeit von einzelnen Mitgliedern zur Entscheidung von zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten vereinbart ist.

(2) Der Beschwerde-Ausschuss ist unabhängig und Weisungen von Organen des LSB nicht unterworfen. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, die beide die Befähigung zum Richteramt haben sollten, und fünf Beisitzern. Der Beschwerde-Ausschuss ist in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern beschlussfähig.

(3) Die Mitglieder des Beschwerde-Ausschusses werden für die Dauer einer Wahlperiode des Präsidiums von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums oder Mitarbeiter im Sinne des § 11 sein.

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§14

Wirtschaftsprüfung

Der Jahresabschluss wird jährlich durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Der Prüfungsbericht ist den Prüfern (§ 15) vor Fertigung ihres Berichtes – § 15 (3) – zuzustellen. Darüber hinaus ist er den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden.

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§15

Prüfung der Mittelverwendung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer einer Wahlperiode die drei Prüfer. Ihre Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(2) Die Prüfer haben die satzungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Mittel durch den LSB im Laufe des Geschäftsjahres mehrfach zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf deren Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit.

(3) Die Prüfer berichten der Mitgliederversammlung.

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§16

Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

(1) Der Austritt eines Mitgliedes bedarf einer an die Geschäftsstelle des LSB zu richtenden schriftlichen Austrittserklärung. Er kann nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden.

(2) Mitglieder des LSB können aus wichtigem Grund oder als konkurrierende Mitglieder nach § 4 Abs. 2 aa) Satz 3 der Aufnahmeordnung  ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen.
(3) Gegen Beschlüsse des Präsidiums über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem LSB können die ausgeschlossenen Mitglieder innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Berufung einlegen. Berufungen sind an die Geschäftsstelle des LSB zu richten. Über  Berufungen entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist den ausgeschlossenen Mitgliedern zuzustellen.
(4) Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des jeweiligen Beschlusses beim zuständigen Gericht zu erheben. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung endgültig und rechtskräftig.

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§17

Auflösung des LSB

(1) Über die Auflösung des LSB beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des LSB oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt das vorhandene Vermögen des LSB, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt,  an die Sportstiftung Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

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Aufnahmeordnung des Landessportbundes Berlin

Präambel


Das Präsidium hält es für geboten, für alle Verbände und Organisationen, die eine Mitgliedschaft im LSB beantragen, das Aufnahmeverfahren und die Aufnahmekriterien durch eine Aufnahmeordnung mit Satzungsqualität zu regeln, um auf diese Weise eine Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten und das Einplatzprinzip rechtlich abzusichern.

 

Die vorgeschlagene Aufnahmeordnung beinhaltet Regelungen, mit denen die sportlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Aufnahme neuer Mitglieder in den LSB sowie das Aufnahmeverfahren und die Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen festgelegt werden. Mit der beabsichtigten Einführung einer Mindestmitgliederzahl soll eine Zersplitterung des LSB in kleine Mitgliedsorganisationen verhindert werden. Die aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgeleiteten Verfahrensvorschriften für Aufnahmeanträge durch Verbände bzw. Organisationen, deren Annahme zur Begründung satzungswidriger konkurrierender Mitgliedschaftsverhältnisse führen würde, die¬nen der Erhaltung und Durchsetzung des in § 3 Abs. (2) der LSB-Satzung geregelten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten in der Satzung zu regelnden Voraussetzungen grundsätzlich als zulässig beurteilten Einplatzprinzipes.

 

§ 1 Zweck

(1) Die Aufnahmeordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Aufnahme neuer Mitglieder in den Landessportbund Berlin e.V. (LSB). Sie ist gemäß § 4 der Satzung des LSB Satzungsbestandteil.

(2) Jede Sportart kann nur durch einen Fachverband und jede andere Organisation mit derselben Zielrichtung nur durch eine Institution und jeder Bezirk nur durch eine bezirkliche Sportarbeitsgemeinschaft bzw. einen Bezirkssportbund vertreten werden.

 

§ 2 Sportliche Aufnahmevoraussetzungen

(1) Neue Mitglieder im LSB können nur werden:

  1. selbständige und unabhängige Fachverbände des Amateursports in Berlin,
  2. Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung,
  3. die bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften bzw. Bezirkssportbünde,
  4. Verbände und Institutionen für Wissenschaft, Forschung, Bildung und Kultur oder ähnliche Institutionen, deren wesentliche Tätigkeiten dem Sport dienen und die weder gewerblich tätig sind noch gewerbliche Zwecke verfolgen.

(2) Für die Definition des Begriffes „Sport“ gelten folgende Grundsätze:

  1. Die Tätigkeit muss eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität eines jeden zum Ziel haben, der sie betreibt.
    Die eigenmotorische Aktivität liegt insbesondere nicht bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeit, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen und Bewältigung technischen Gerätes ohne Einbeziehung des Menschen vor.
  2. Die Ausübung der eigenmotorischen Tätigkeit muss Selbstzweck der Betätigung sein.
    Dieser Selbstzweck liegt  insbesondere nicht bei Arbeits- und Alltagsverrichtungen und rein physiologischen Zustandsveränderungen des Menschen vor.
  3. Die Tätigkeit muss die Einhaltung ethischer Werte, wie z. B. Fairplay, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft durch Regeln und/oder ein System von Wettkampf- und Klasseneinteilungen gewährleisten.

 

§ 3 Organisatorische Aufnahmevoraussetzungen

Neue Mitglieder müssen folgende organisatorische Voraussetzungen erfüllen:

(1) Fachverbände des Amateursports

  1. Der Antragsteller muss eine selbständige und unabhängige Sportart des Amateursports in Berlin vertreten.
  2. Der Antragsteller muss grundsätzlich seinen Sitz in Berlin haben und beim zuständigen Vereinsregister in Berlin eingetragen sein.
  3. Der Antragsteller muss als gemeinnützig durch die Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sein.
  4. Bei dem Antragsteller muss es sich um einen Verband handeln, dem mindestens 7 Vereine mit insgesamt mindestens 500 verschiedenen natürlichen Personen als mittelbare Mitglieder angehören.

(2) Verbände mit besonderer Aufgabenstellung

  1. Der Antragsteller muss die Ziele und Grundsätze des LSB fördern wollen. Der Antragsteller darf keine Fachsportart vertreten. Seine Tätigkeit muss jedoch weitgehend im sportlichen Bereich liegen. Es darf sich um keinen Fachverband des Amateursports im Sinne von Abs. (1) handeln.
  2. Der Antragsteller muss grundsätzlich seinen Sitz in Berlin haben und beim zuständigen Vereinsregister in Berlin eingetragen sein.
  3. Der Antragsteller muss als gemeinnützig durch die Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sein.
  4. Bei dem Antragsteller muss es sich um einen Verband handeln, dem mindestens 7 Vereine mit insgesamt mindestens 500 verschiedenen natürlichen Personen als mittelbare Mitglieder angehören.

(3) Bezirkliche Sportarbeitsgemeinschaften bzw. Bezirkssportbünde

  1. Der Antragsteller wirkt im Sinne einer Dachorganisation der Vereine im Bezirk.
  2. Der Antragsteller muss seinen Sitz in Berlin haben und beim zuständigen Vereinsregister in Berlin eingetragen sein.
  3. Der Antragsteller muss als gemeinnützig durch die Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sein.
  4. Dem Antragsteller müssen mindestens 7 Vereine im jeweiligen Bezirk  mit insgesamt mindestens 500 Mitgliedern angehören.

(4) Verbände und Institutionen für Wissenschaft, Forschung, Bildung und Kultur oder ähnliche Institutionen

  1. Der Antragsteller muss sich im Bereich Wissenschaft, Forschung,  Bildung und Kultur betätigen und mit seiner wesentlichen Tätigkeit dem Sport dienen. Er darf weder gewerblich tätig sein noch gewerbliche Zwecke fördern.
  2. Der Antragsteller muss grundsätzlich seinen Sitz in Berlin haben und beim zuständigen Vereinsregister bzw. Handelsregister in Berlin eingetragen sein.
  3. Der Antragsteller muss als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sein.


(5) Mitgliedsorganisationen mit Sitz in Brandenburg

Antragsteller, die in einem Vereinsregister bzw. Handelsregister des Landes Brandenburg eingetragen sind, können ausnahmsweise Mitglieder des LSB werden, wenn die sonstigen in Abs. 1, 2 oder 4 geregelten Voraussetzungen vorliegen.

 

§ 4 Aufnahmeverfahren für neue Mitglieder

(1) Die Aufnahme als neues Mitglied des LSB ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • bei Vereinen/Verbänden: Protokoll der Gründungsversammlung,
  • aktuelle Satzung bzw. Gesellschaftervertrag des Antragstellers,
  • aktueller Vereins- bzw. Handelsregisterauszug,
  • aktueller oder vorläufiger Nachweis der Gemeinnützigkeit des Antragstellers und seiner Mitgliedsvereine gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung,
  • vollständiges Anschriftenverzeichnis aller Vorstandsmitglieder bzw. bei Gesellschaften aller Gesellschafter und Geschäftsführer ,
  • vollständiges Mitgliederverzeichnis,
  • rechtsverbindliche Erklärung über die Anerkennung der Satzung des LSB und der Ordnungen des LSB und
  • Tätigkeitsbericht zum Nachweis der Erfüllung der sportlichen Voraussetzungen gemäß § 2.

(2) Das Präsidium hat alle Mitglieder des LSB nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 1 unverzüglich schriftlich über eingegangene Aufnahmeanträge zu informieren, soweit der Antrag nicht bereits aus formalen Gründen zurückzuweisen ist.

  1. Sofern beim LSB innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Informationsschreiben kein schriftlicher Ein¬spruch eines Mitglieds gegen die Aufnahme eines Antragstellers eingegangen sein sollte, hat das Präsidium über den Aufnahmeantrag nach Anhörung des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen unter Berücksichtigung aller ihm bekannten und erkennbaren Umstände zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen.
  2. Erhebt ein Mitglied innerhalb der Frist gemäß a) schriftlich Einspruch gegen die Aufnahme, ist wie folgt zu verfahren:

aa) Wird der Einspruch mit einem Verstoß gegen das in § 3 Abs.(2) der LSB-Satzung und § 1 Abs. (2)  dieser Aufnahmeordnung geregelten Einplatzprinzips begründet, soll das Präsidium nach Anhörung des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen entscheiden, ob die beantragte Aufnahme mit dem Einplatzprinzip vereinbar ist. Beschließt das Präsidium, dass zwischen dem Antragsteller und dem widersprechenden Mitglied kein Konkurrenzverhältnis im Sinne von Satz 1 besteht, ist der Aufnahmeantrag  bei Vorliegen aller weiteren Aufnahmevoraussetzungen anzunehmen und dem Antragsteller die Aufnahme zuzustellen.

Beschließt das Präsidium, dass die Annahme des Aufnahmeantrages eine konkurrierende Mitgliedschaft i. S. v. § 3 Abs.(2) der LSB-Satzung und § 1 Abs. (2) dieser Aufnahmeordnung begründet, hat es dem Antragsteller und dem konkurrierenden Mitglied schriftlich aufzugeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Jahren über eine Verschmelzung im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder die Gründung eines gemeinsamen Dachverbandes zu einigen. Einigen sich der Antragsteller und das konkurrierende Mitglied innerhalb dieser Frist nicht über eine Verschmelzung oder die Gründung eines Dachverbandes, muss das Präsidium unter Berücksichtigung aller bekannten und erkennbaren Umstände, insbesondere folgender Beurteilungskriterien darüber entscheiden, ob der Aufnahmeantrag zurückzuweisen oder der Antragsteller aufzunehmen und das konkurrierende Mitglied aus dem LSB auszuschließen ist:

  • Sportliche Bedeutung und Zahl der Mitglieder des konkurrierenden Mitglieds bzw. des Antragstellers;
  • Verhandlungsführung und Kooperationsbereitschaft während der aufgegebenen Verhandlungsfrist;
  • Bestandsschutzgesichtspunkte und historische Entwicklungen;
  • Organisationsstrukturen;
  • Mitgliedschaft im DOSB;
  • Art und Umfang der Wahrnehmung organisationstypischer Aufgaben.

bb) Erhebt ein Mitglied mit anderer Begründung schriftlich Einspruch gegen die Aufnahme eines Antragstellers, hat das Präsidium den Aufnahmeantrag dem Ausschuss für Rechts- und Satzungsfragen zuzuleiten.

 Nach Anhörung entscheidet das Präsidium unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen sowie aller sonstigen bekannten und erkennbaren Umstände über den Antrag. Die Entscheidung des Präsidiums ist dem Antragsteller zuzustellen.

(3) Gegen Beschlüsse des Präsidiums über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen oder über die Ausschließung von konkurrierenden Mitgliedern aus dem LSB können der Antragsteller, dessen Antrag zurückgewiesen worden ist bzw. das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung ist der Geschäftsstelle des LSB fristgerecht zuzustellen.

Über Berufungen entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Stimmen  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Antragsteller bzw. dem ausgeschlossenen Mitglied zuzustellen.

(4) Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, mit denen Aufnahmeanträge zurückgewiesen bzw. Mitglieder aus dem LSB ausgeschlossen werden, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des jeweiligen Beschlusses beim zuständigen Gericht zu erheben. Wird diese Frist von einem betroffenen Antragsteller oder Mitglied nicht eingehalten, ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung endgültig und rechtskräftig.

 

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft von Antragstellern, die in den LSB aufgenommen werden, beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Präsidiums bzw. der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme in den LSB ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 Änderungen der Aufnahmeordnung

Änderungen der Aufnahmeordnung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.


© Landessportbund Berlin, 2008
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